ALUMN-I-MED
Verein der Absolvent:innen, Freund:innen, Mitarbeiter:innen und Förder:innen der Medizinischen Universität Innsbruck.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”ALUMN-I-MED, Verein der Absolvent:innen, Freund:innen, Mitarbeiter:innen und Förder:innen der Medizinischen Universität Innsbruck“.
(2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck, Fritz-Pregl-Straße 3, A-6020 Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Gebiet der Republik Österreich, erweitert um das Einzugsgebiet der Landesuniversität. Die Kooperation mit anderen Absolvent:innenvereinen und die Errichtung von Zweigvereinen auch außerhalb Österreichs wird angestrebt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
(4) Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
(1) Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und ist ausschließlich gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(2) Der Verein bezweckt
a) Die Förderung von Forschungsvorhaben und von Lehraufgaben auf dem Gebiet der Erkennung von Krankheitsmechanismen und deren Therapiemöglichkeiten unter Einbeziehung naturwissenschaftlicher Methoden an der Medizinischen Universität Innsbruck und anerkannten österreichischen wissenschaftlichen Einrichtungen,
b) die Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von der Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben an Studierende der Medizinischen Universität Innsbruck,
c) Förderung der Kommunikation über die Tragweite der medizinischen Forschung seitens der Medizinischen Universität Innsbruck mit der Ö_entlichkeit durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen im Sinne des Patient:innenbedürfnisses und der Kommunikation zwischen Absolvent:innen und Studierenden der Medizinischen Universität Innsbruck sowie mit Ärzt:innen und Wissenschaftler:innen aus der Praxis, zum Wohle der Allgemeinheit.
(3) Der Verein bedient sich zur Durchführung des Vereinszweckes fallweise der Hilfe von Erfüllungsgehilfen, die ihre Tätigkeit im Sinne des Vereins ausüben und weisungsgebunden sind.
(4) Die Mittelweitergabe im Sinne des § 40a Z1 der Bundesabgabenordnung an die Medizinische Universität Innsbruck ist nach Maßgabe der verfügbaren Mittel angedacht.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Der Verein kooperiert daher sehr eng mit dem Land Tirol, der Stadt Innsbruck und anderen Gebietskörperschaften bzw. Institutionen.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Veranstaltung öffentlicher, wissenschaftlicher Tagungen, Kongresse und Fortbildungen
b) Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zwischen aktiven Vertreter:innen der Wissenschaft und in der Praxis tätigen Absolvent:innen
c) Vergabe von Preisen für hervorragende Dissertationen oder anderweitige Forschungsleistungen
d) Vergabe von Stipendien an Studierende, an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z1 EStG 1988, im Sinne von § 40b Bundesabgabenordnung
e) Gründung von Zweigvereinen und Kooperationen mit bestehenden Vereinen ähnlicher Zielsetzungen, welche den in § 2 Abs.1 umschriebenen Zwecken dienen
f) Schaffung von Strukturen zur Beratung, Unterstützung und Förderung der Studierenden und Absolvent:innen auf ihrem Weg in den Beruf
g) Kontaktpflege zu und Kooperationen mit gleichartigen Interessensgemeinschaften
h) Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses an der Medizinischen Universität Innsbruck durch Errichtung von Stiftungen und Fonds oder anderen Einrichtungen zur Erteilung von Forschungsaufträgen
i) Beratung und Hilfe für in Not geratene Studierende
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen
c) Spenden und Subventionen, Sponsoring
d) Annahme von Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
e) Vermögensverwaltung
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die an der Medizinischen Universität Innsbruck (bzw. an der früheren Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck) studieren oder studiert haben, einen Lehrgang besuchen bzw. besucht haben, an dieser Universität in der Lehre oder Forschung tätig sind oder waren oder in irgend einer Art an ihr beschäftigt oder angestellt sind oder waren oder in einem sonstigen Naheverhältnis zur Universität (zum Beispiel im Rahmen der Krankenversorgung) stehen oder standen und einen Mitgliedsbeitrag leisten, dessen Höhe der Vorstand festlegt. Studierende (alle physischen Personen, die ein Studium oder einen Lehrgang an der Medizinischen Universität Innsbruck absolvieren) sind bis zum Studienabschluss vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(2) Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins besonders fördern und mittragen und die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag leisten, dessen Höhe in der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festlegt wird.
(3) Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen und alle ihnen zustehenden Mitgliedsrechte wahrzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, das passive Wahlrecht bleibt den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betre_enden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer:innen einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(1) die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
(2) der Vorstand (§§ 11 bis 13),
(3) die Rechnungsprüfer:innen (§ 15),
(4) das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines, die/einer Rechnungsprüfer:in (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten Kurator:in (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per SMS, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Telefonnummer, FaxNummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer:in (Abs. 2 lit. d) oder durch eine:n gerichtlich bestellte:n Kurator:in (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels SMS, Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, die ihren jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird die Präsenz zum Zeitpunkt der angekündigten Eröffnung der Generalversammlung nicht erreicht, ist diese 30 Minuten später auch dann beschlussfähig.
In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, ebenso die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfer:innen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident:in, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Vizepräsent:in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen;
c) Wahl der Vorstandsmitglieder, des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen
d) Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen (2/3 Mehrheit);
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins (2/3 Mehrheit);
i) Beschlussfassung über die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
k) Die Einsetzung von Beiräten auf Vorschlag des Vorstands;
l) Die Berufung gegen den Ausschluss.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus des/der Präsident:in den Vizepräsident:innen als Stellvertreter:innen der/des Präsident:in, dem/der Kassier:in und der/dem Schriftführer:in.
(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(2) Dem Vorstand gehört zusätzlich der/die jeweilige Rektor:in der Medizinischen Universität mit Stimmrecht an.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von dem/der Präsident:in, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter:in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident:in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter:in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
(11) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben einen Beirat aus dem Kreis der Mitglieder ernennen.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(8) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4 zur Vorlage an die Generalversammlung;
(9) Ausarbeitung der Etablierung eines wissenschaftlichen Beirates zur Vorlage an die Generalversammlung.
Die Vergabe von Preisen bzw. Fördermitteln für Lehre und Forschung im Sinne des § 2, die
EUR 10.000,00 überschreiten, und von Stipendien erfordert die Zustimmung des Beirates; Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführer:in;
(11) Erstellung einer Geschäftsordnung.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident:in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Geschäftsführer:in (siehe § 14) unterstützt den/die Präsident:in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Präsident:in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident:in oder bei Verhinderung des/der Schriftführer:in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident:in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu tre_en; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Präsident:in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer:in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidentin/en, des/der Schriftführer:in oder des/der Kassiers/Kassierin ihre Stellvertreter:innen.
§ 14: Geschäftsführer:in
Der Vorstand bestellt eine/n Gesch.ftsführer:in. Diese/r unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er/sie ist vertretungsbefugt gemäß § 14 (2).
(1) Der/die Gesch.ftsführer:in kann nach Rücksprache mit dem/der Präsident:in auch ohne dessen/deren Verhinderung jeweils einzeln vertreten (§ 48 HGB).
(2) Der/die Geschäftsführer:in übt seine/ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit der Medizinischen Universität Innsbruck und den jeweils zuständigen Abteilungen aus.
§ 15: Rechnungsprüfer:innen
(1) Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 _ ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Au_orderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine:n Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese:r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.